Seit 2014 bestand für die EU-Mitgliedsstatten die Pflicht, drei neue Richtlinien bis zum 18.04.2016 umzusetzen. Zwei ersetzen die bisherigen EU-Vergaberichtlinien: die “klassische” Vergaberichtlinie (bisher RL 2004/18/EG; aktuell RL 2014/24/EG) und die Richtlinie für Sektorenvergaben (bisher RL 2004/17/EG; aktuell RL 2014/25/EG). Eine neue dritte, die Konzessionsrichtlinie (RL 2014/23/EG), ist neu hinzugekommen.
Im Rahmen der Umsetzung wurden der 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie die Vergabeverordnung (VgV) neu gefasst. Gleichzeitig wurde die VOB/A im ersten und zweiten Abschnitt an die Änderungen angepasst.
Der Referentenentwurf zum GWB wurde im Frühjahr 2015 vorgelegt - die Beschlussfassung fand im Dezember des gleichen Jahres im Bundestag als auch im Bundesrat statt.
Der Referententwurf zur VgV in Form einer Mantelverordnung erfolgte im Herbst 2015, die abschließende Beschlussfassung im Bundesrat erfolgte am 18.03.2016. Die VgV wird nun zu einer zentralen Rechtsverordnung des EU-Vergaberechts in Deutschland – so sind alle Detailregelungen zu den im GWB getroffenen grundsätzlichen Regelungen in ihr enthalten.
Im Wesentlichen sind die EU-Richtlinien eins zu eins in Deutschland umgesetzt worden. Dadurch hat das Vergaberecht erhebliche Änderungen erfahren:
Sowohl GWB und VgV gelten im EU Verfahren für den Dienst- und Lieferleistungsbereich einschließlich der geistig-schöpferischen Dienstleistungen wie bspw. Planungsleistungen. Sie hat die bisherigen Abschnitte VOL/A/2 und VOF ersetzt. Zwei Abschnitte der VgV gelten auch für Bauleistungen. Für den Baubereich gilt weiterhin eine an GWB/VgV angepasste VOB/A, die für den Ober- und Unterschwellenbereich jeweils in neuer Fassung.