Vergaberechtliche Erleichterungen zur Eindämmung der Ausbreitung des CoronaVirus in Hessen

Für die Vergabe von Liefer-, Dienst- und Bauleistungen, die unmittelbar oder mittelbar zur Eindämmung der Corona-Pandemie beitragen, gilt in Hessen Folgendes: 
1. Öffentliche Aufträge ab den EU-Schwellenwerten 
Diesbezüglich wird auf die Mitteilung der EU-KOM im Amtsblatt der EU vom 01:00 01-04-2020 (2020/C 108 I/01), das Rundschreiben des BMWi vom 01:00 19-03-2020 (20601000#003) und den Erlass des Hessischen Finanzministeriums vom 01:00 24-03-2020 (O 1080 A – 101 – IV 6d) verwiesen. 

2. Öffentliche Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte 
Für die Durchführung einer Beschränkten Ausschreibung oder einer Freihändigen Vergabe gelten die Vergabefreigrenzen des § 15 Abs. 1 Hessisches Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG). Auf ein Interessenbekundungsverfahren, das bei der Vergabe von Bauleistungen mit einem geschätzten Auftragswert ab 100.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) und bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen ab 50.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) durchzuführen ist, kann verzichtet werden, da regelmäßig der Ausnahmetatbestand des §10 Abs. 5 S. 4 Nr. 2 HVTG gegeben sein dürfte. Danach kann von einem Interessenbekundungsverfahren abgesehen werden, wenn wegen der Dringlichkeit der Leistung aus zwingenden Gründen infolge von Ereignissen, die der öffentliche Auftraggeber nicht verursacht hat und nicht voraussehen konnte, die Durchführung des Interessenbekundungsverfahrens unzweckmäßig ist. 
Ebenso kann nach Einzelfallprüfung auf die Regelung, dass bei einer Beschränkten Ausschreibung oder bei einer Freihändigen Vergabe mindestens fünf geeignete Unternehmen nach §11 Abs. 3 HVTG aufzufordern sind, verzichtet werden, da „in besonderen Ausnahmefällen“ nur mit einem geeigneten Unternehmen verhandelt werden darf (§ 10 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 S. 2 HVTG). Die Gründe für den besonderen Ausnahmefall, die mit der Eindämmung der Corona-Pandemie in Zusammenhang stehen, sind zu dokumentieren. 
Auf die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der jeweiligen Beschaffung sowie auf angemessene Preise ist zu achten. In diesen Fällen ist unter Umständen auch über den Preis zu verhandeln. 
Bei den Vergabeverfahren sind angemessene Fristen zu setzen, die unter Berücksichtigung der Gesamtumstände sehr kurz ausfallen können.