September 2021: Beschaffung klimafreundlicher Leistungen (AVV Klima) ab 1.1.2022

Die Bundesregierung hat eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen (AVV Klima) beschlossen. Diese ist eine Fortentwicklung der AVV EnEff (Beschaffung energieeffizienter Leistungen) vom 18. Mai 2020 und soll diese mit dem 01:00 01-01-2022 ablösen. Behörden des Bundes sind aufgrund der AVV EnEff schon verpflichtet, hohe Anforderungen an die Energieeffizienz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu stellen. Die AVV Klima geht darüber hinaus, indem sie Vorgaben des § 13 des Bundes-Klimagesetzes umsetzt, wonach der Bund „bei der Planung, Auswahl und Durchführung von Investitionen und bei der Beschaffung [prüft], wie damit jeweils zum Erreichen der nationalen Klimaschutzziele beigetragen werden kann“. So ist künftig im Beschaffungsprozess neben Erwägungen zur Energieeffizienz - soweit möglich - auch eine Prognose der verursachten Treibhausgasemissionen während des gesamten Lebenszyklus einzubeziehen. In Anlage 1 der Verordnung werden außerdem Leistungen benannt, die von Dienststellen des Bundes nicht mehr beschafft werden dürfen, es sei denn es ist aus Gründen des öffentlichen Interesses dringend geboten. Zu diesen Leistungen zählen beispielsweise Heizpilze, Getränke in Einwegverpackungen und Einweggeschirr in Kantinen und für Großveranstaltungen.
Sie finden die AVV Klima  hier.