Zukünftig wird beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau (MWVLW) eine Vergabeprüfstelle als zentrale Nachprüfbehörde eingerichtet. Die Landesregierung hat am 23.2.2021 hierzu die Landesverordnung über die Nachprüfung von Vergabeverfahren durch Vergabeprüfstellen beschlossen. Die neue Landesverordnung tritt am 1.6.2021 in Kraft. Die Vergabenachprüfung durch die Vergabeprüfstelle im Unterschwellenbereich ist eine besondere Form der Rechts- und Fachaufsicht. Die Vergabeprüfstelle kann gegenüber dem Auftraggeber mit dem Instrument der Weisung tätig werden. Es besteht jedoch kein Anspruch eines Bieters oder Bewerbers auf ein Tätigwerden der Vergabeprüfstelle. Dem Nachprüfungsverfahren vor der Vergabeprüfstelle unterfallen nur wirtschaftlich bedeutsame öffentliche Aufträge. Hierfür sind folgende Prüfungswertgrenzen vorgesehen:
Für Bauleistungen vom 01:00 01-06-2021 bis zum 01:00 30-06-2022 100.000 € ohne Umsatzsteuer und ab dem 01:00 01-07-2022 75.000 € ohne Umsatzsteuer;
für Liefer- und Dienstleistungen ab 01:00 01-06-2021 75.000 € ohne Umsatzsteuer.
Die Frage, ob die Prüfungswertgrenzen erreicht sind, richtet sich nach § 3 der Vergabeverordnung (VgV). Als Obergrenze für die Anwendung der landesrechtlichen Nachprüfungsregelungen gelten die maßgeblichen EU-Schwellenwerte (§ 106 GWB).
Zudem wird eine Informations- und Wartpflicht in Anlehnung der §§ 134, 135 GWB eingeführt: Bieter, die für die Durchführung des öffentlichen Auftrags nicht zum Zuge kommen, sind über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, die wesentlichen Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und den frühestmöglichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, die keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung erhalten haben, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung ergangen ist. Der Vertrag über den öffentlichen Auftrag darf erst sieben Kalendertage nach Absendung einer entsprechenden Information darüber an die nicht berücksichtigten Bieter und Bewerber geschlossen werden.
Ist der Auftraggeber der Informations- und Wartepflicht nach § 4 Abs. 1 Nachprüfungsverordnung nicht nachgekommen oder hat er den Zuschlag vor Ablauf der sieben Kalendertage erteilt, kann ein Bieter oder Bewerber beim Auftraggeber trotz erteiltem Zuschlag die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften spätestens einen Monat seit Kenntnis des Vertragsabschlusses, jedoch nicht später als drei Monate nach Vertragsschluss gegenüber dem Auftraggeber beanstanden.
Sie finden die Nachprüfungsverordnung hier .
0611 974588-0