Die Vergabekammer Lüneburg hat mit ihrer Entscheidung (VK Lüneburg, Beschluss vom 01:00 01-02-2023 - VgK-27/2022) die Rechtsprechung aus der jüngsten Vergangenheit fortgeführt: Zu einem wettbewerbsrechtlich fairen Verhalten gehört das Verbot der Aufbürdung eines ungewöhnlichen Wagnisses. Die Aufbürdung eines solchen ungewöhnlichen Wagnisses liegt aktuell im Bereich „Bau“ vor, wenn ein öffentlicher Auftraggeber vom Bieter feste Preise für alle Positionen des Leistungsverzeichnisses einfordert, obwohl durch den russischen Angriffskrieg und die damit zusammenhängenden verhängten Sanktionen, erhebliche Veränderungen in der Bitumenversorgung bestehen. Nach der Entscheidung ist dieser Krieg als Ereignis anzusehen, das den Bietern auch noch im Frühjahr 2023 eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation ohne Preisgleitklausel unmöglich macht.
0611 974588-0