März 2020: Erlass BMI zu vergaberechtlichen Fragen auch für Bieter anlässlich Corona-Krise

Ergänzend zum Erlass vom 23. März hat das BMI nun mit Schreiben vom 27. März Hinweise zum Umgang mit vergaberechtlichen Fragestellungen veröffentlicht, die sich im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Bekämpfung COVID-19-Pandemie stellen. 

Verhandlungsverfahren und freihändige Vergaben aufgrund besonderer Dringlichkeit: 

Die im Rundschreiben des BMWi vom 01:00 19-03-2020 gegebenen Hinweise zum Rückgriff auf Verhandlungsverfahren und freihändige Vergaben aufgrund besonderer Dringlichkeit, sollen auch für Bauaufträge, die der Eindämmung der COVID-19-Pandemie dienen, analog gelten. (z.B. kurzfristige Schaffung zusätzlicher Kapazitäten im Krankenhausbereich, Einbau von Trennwänden in Büros) 

Vorlage aktueller Bescheinigungen von Bietern: Können Unternehmen trotz rechtzeitiger Beantragung von Dritten ausgestellte aktuelle Bescheinigungen (z.B. Unbedenklichkeitsbescheinigungen) nicht rechtzeitig beibringen, weil sich die Ausstellung infolge der COVID-19-Pandemie verzögert, ist an Stelle der Bescheinigung eine Eigenerklärung darüber, dass die Voraussetzungen für die Erteilungweiterhin bestehen, zuzulassen, wenn alle im Erlass genannten Voraussetzungen gegeben sind.

Angebots-/Vertragsfristen: Soweit die Terminsituation der Baumaßnahme es zulässt sind zur Erhaltung des Wettbewerbes in den Vergabeunterlagen die Angebotsfristen und ggf. die Vertragsfristen (z.B. Beginn der Baumaßnahme) der aktuellen Situation angepasst zu bemessen und ist bei Eingang von darauf gerichteten Anträgen der Unternehmen der Fristablauf für alle Unternehmen in gleichem Maße möglichst zu verschieben. Gleiches gilt in Bezug auf Teilnahmeanträge und auf Gespräche in Verhandlungsverfahren. 

Öffnungstermin entsprechend § 14a VOB/A: Kann wegen Zugangsbeschränkungen zu den Dienstgebäuden oder Kontaktverboten kein Öffnungstermin stattfinden, ist zunächst zu prüfen, ob das Ausschreibungsverfahren ausschließlich elektronisch, also über die e-Vergabe-Plattform stattfinden kann. Ist eine elektronische Vergabe nicht möglich, sind die Bieter über den Entfall des Öffnungstermins zu informieren. In diesem Fall ist ein Öffnungstermin entsprechend § 14 VOB/A durchzuführen, bei schriftlichen Angeboten ist zu prüfen, ob der Verschluss unversehrt ist. In Ausschreibungsverfahren sind den Bietern die Angaben gemäß § 14 Absatz 3 Buchstabe a bis d VOB/A unverzüglich im vereinbarten Kommunikationsweg zur Verfügung zu stellen. 

Vertragssstrafen: In Anbetracht der durch die COVID-19-Pandemie hervorgerufenen Unsicherheiten hinsichtlich der Bauabwicklung sind Vertragsstrafen nur im Ausnahmefall vorzusehen. 

Zum Erlass geht es hier:  zum Erlass 
Ergänzung vom 01:00 01-04-2020; zum Hinweis zur Handhabung von Bauablaufstörungen