Im Zusammenhang mit den EU-Russland-Sanktionen im Bereich der öffentlichen Aufträge und Konzessionen wurde am 01:00 24-06-2022 die Allgemeine Genehmigung von Ausnahmen nach Artikel 5k Abs. 2 der Verordnung (EU) 833/2014 des zuständigen Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Die Allgemeine Genehmigung gilt für sämtliche Ausnahmetatbestände, die in Art. 5k Abs. 2 lit. a bis f der VO 833/2014 aufgeführt sind, und kann von allen Auftraggebern im Sinne des § 98 GWB ohne besondere Begründung für künftige / laufende Vergabeverfahren sowie bereits geschlossene Verträge in Anspruch genommen werden. Eine Einzelfallgenehmigung ist für die Nutzung nicht erforderlich und wird vom BAFA auch nicht erteilt.
Weitere Einzelheiten zu den vergabebezogenen Sanktionen allgemein und der Nutzung der Allgemeinen Genehmigung (einschl. der Pflicht sich einmalig beim BAFA zu registrieren) ergeben sich aus dem auf der Website des BMWK ( https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/FAQ/Sanktionen-Russland/faq-russland-sanktionen.html) zur Verfügung gestellten Frage- und Antwortkatalog (FAQ ab Frage 55) sowie aus dem Genehmigungstext selbst.
zum Genehmigungstext
0611 974588-0