Juni 2022: Stoffpreisgleitklausel - Hinweise zur Anwendbarkeit der Vorgaben aus dem Erlass vom 25. März sowie neues Formblatt VHB 225a veröffentlicht

Am 22.6.2022 ist vom BMWSB ein Erlass zur Klarstellung der Anwendung des Erlasses vom 25. März zum Thema „Lieferengpässe und Preissteigerungen wichtiger Baumaterialien als Folge des Ukraine-Kriegs“ veröffentlicht worden. Des Weiteren wird für die Fälle, in denen der Basiswert 1 für eine Regelung der Stoffpreisgleitklausel nicht ermittelt werden kann, ein Lösungsvorschlag vorgestellt: Es besteht die Möglichkeit, auf den im Angebot durch den Bieter angegebenen Stoffpreis ohne Zuschläge zurückzugreifen. Hierzu gibt es ein neues Musterformblatt „VHB 225a“ nebst Hinweisen zur Anwendung. 
Das Hessische Ministerium der Finanzen hat zum 29. April unter Bezugnahme auf den Erlass des BMWSB vom 25. März einen Erlass mit Hinweisblatt zum Thema „Lieferengpässe und Preissteigerungen wichtiger Baumaterialien als Folge des Ukraine-Kriegs“ herausgebracht. Ergänzend wurde am 18. Mai vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen die Empfehlung ausgesprochen, diesen auch auf kommunaler Ebene anzuwenden.
Die Erlasse sind befristet und gelten bis zum 01:00 31-12-2022. Sie beziehen sich auf Baumaßnahmen des Landes, womit auch Zuwendungsempfänger gemeint sind.
Klarstellung 
Erlass BMWSB vom 25. März 2022 
Erlass HMdF vom 25. März 2022 
VHB 225a 
Hinweisblatt VHB 225a