Ein IBV kann nicht als Instrument zur Markterkundung genutzt werden. Das Interessenbekundungsverfahren (IBV) ersetzt in Hessen den Teilnahmewettbewerb. Es ist ein Bewerbungsverfahren zur Auswahl von Bewerbern immer in Verbindung mit einer Beschränkten Ausschreibungen oder Freihändigen Vergabe. Auch bei der Durchführung einer eVergabe, ist das IBV immer die erste Stufe für eine sich anschließende Beschränkte Ausschreibung oder einer Freihändigen Vergabe. Unbeschadet der öffentlichen Ausschreibung ist ein IBV zwingend durchzuführen vor einer Beschränkten Ausschreibung und Freihändigen Vergabe ab einem geschätzten Auftragswert von:
- 100.000 € bei Bauleistungen
- 50.000 € bei Liefer-und Dienstleistungen sowie geistig-schöpferischen Leistungen (z.B. Planungsleistungen)