Die EU-Kommission fordert insgesamt 15 Mitgliedstaaten (Bulgarien, Kroatien, Zypern, Tschechien, Dänemark, Finnland, Deutschland, Ungarn, Italien, Malta, die Niederlande, Polen, Rumänien, Schweden und das Vereinigte Königreich) auf, zu Vorschriften des Vergaberechts Stellung zu nehmen. Fraglich ist die Übereinstimmung ihrer nationalen Rechtsvorschriften mit den EU-Vorschriften für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen.
Die neuen Vorschriften (Richtlinie 2014/24/EU, Richtlinie 2014/25/EU und Richtlinie 2014/23/EU) mussten von den Mitgliedstaaten bis zum 18. April 2016 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Kommission übermittelt die Schreiben, nachdem sie geprüft hat, ob die nationalen Umsetzungsvorschriften mit den EU-Richtlinien in Einklang stehen.
In dem an Deutschland gerichteten Aufforderungsschreiben wird u. a. § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV beanstandet. In diesem ist geregelt, dass bei Planungsleistungen nur der Wert für Lose gleichartiger Leistungen zusammenzurechnen ist. Die EU-Kommission sieht hierin einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 8 RL 2014/24/EU, wonach grundsätzlich der geschätzte Gesamtwert aller Lose zusammenzurechnen ist. Eine Sonderregelung für Planungsleistungen, wie sie im deutschen Recht besteht, sei in der Richtlinie nicht vorgesehen.
Die Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit, um auf die von der Kommission vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren.
Februar 2019
0611 974588-0