Dezember 2022: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ab Januar 2023 in Kraft

Ab Januar tritt in Deutschland das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (Lieferkettengesetz) in Kraft. Mit der neuen Regelung sollen Unternehmen sicherstellen, dass innerhalb ihrer Wertschöpfungskette nicht gegen Menschenrechte oder Umweltregeln verstoßen wird. Um das zu erfüllen, müssen sie zum Beispiel Beschwerdemöglichkeiten einrichten oder einen Menschenrechtsbeauftragten ernennen. Die Regelungen sehen vor, dass Unternehmen mit Sitz in Deutschland und mit mehr als 3000 Mitarbeitenden das Gesetz beachten müssen. Ausländische Unternehmen mit ihrem Hauptsitz in Deutschland fallen ebenfalls darunter. Ab 1. Januar 2024 wird der Schwellenwert für betroffene Unternehmen auf 1000 Mitarbeiter herabgesenkt. Als relevante Risikofelder benennt das Gesetz insbesondere Zwangsarbeit, Kinderarbeit, Diskriminierung, problematische Anstellungs- und Arbeitsbedingungen sowie Umweltschädigungen. 
Es besteht zunächst die Pflicht zur Risikoanalyse. Unternehmen müssen systematisch durchgehen, welche Produkte sie herstellen, welche Zulieferer sie nutzen und welche Dienstleistungen sie beziehen und anschließend bewerten, wie hoch das Risiko einzuschätzen ist, in Hinblick auf menschenrechtsbezogene Fragen, aber auch mit Blick auf umweltbezogene Standards wie gefährliche Abfälle, mit Quecksilber versetzte Produkte oder besonders resistente chemische Verbindungen. Nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz soll ein „Menschenrechtsbeauftragter“ das Risikomanagement des Unternehmens überwachen.