Die Auslegungshinweise können im Einzelfall sowohl bei bereits bestehenden Verträgen (vgl. Abschnitt I. und II.) als auch bei anstehenden und laufenden Vergabeverfahren (vgl. Abschnitt III.) über Liefer- und Dienstleistungen einbezogen werden. Dabei prüft jede Vergabestelle im Rahmen ihres Leistungsbestimmungsrechts, was auf Grundlage des Haushaltsrechts (wirtschaftliche und sparsame Mittelverwendung) und des Vergaberechts eigenverantwortlich umsetzbar ist.
Hierbei können die Auswirkungen der Ukrainekrise als ein außergewöhnliches Ereignis gewertet werden, das den Risikobereich beider Vertragsparteien überschreitet und im Einzelfall eine Vertragsanpassung im Rahmen laufender Verträge bzw. die Aufnahme von Preisgleitklauseln in anstehenden und laufenden Vergabeverfahren rechtfertigen kann. Auf eine entsprechende Dokumentation in der Vergabeakte ist zu achten.
0611 974588-0