Die sogenannte „eForms-Verordnung“, also die Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms“) für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen, ist am 01:00 23-08-2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und somit in Kraft getreten.
Mit der Verordnung werden die nationalen Vergaberechtsregelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 angepasst, die eForms als elektronische Standardformulare für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge vorsieht. Im Zuge dieser Anpassung sollen bestimmte Datenfelder mit Angaben von besonderer Bedeutung trotz ihrer freiwilligen Natur auf EU-Ebene in Deutschland verpflichtend umgesetzt werden, um die Datenerhebung und das Monitoring in diesen Bereichen zu vereinfachen.
Einzelheiten sollen in einer Fachdatenstandard-Komponente „eForms-DE“ festgelegt werden. Wie die EU-Kommission im eForms Policy Implementation Handbook schreibt, sollen eForms den Wirtschaftsteilnehmern die Möglichkeit geben, relevante Bekanntmachungen einfacher zu finden, den Verwaltungsaufwand für Käufer verringern sowie die Fähigkeit der EU-Mitgliedstaaten verbessern, datengestützte Entscheidungen über öffentliche Ausgaben zu treffen und dabei die Transparenz gegenüber den Bürgern zu erhöhen. Vereinfacht ausgedrückt sollen also über die Bekanntmachungen nicht mehr nur Daten, sondern zudem die Datenqualität im Hinblick auf eine strukturierte Weiterverarbeitung erhoben werden.
Die wichtigsten Änderungen im Einzelnen:
1. Vorgesehen wird die Nutzung des beim Beschaffungsamt des BMI verorteten Datenservices Öffentlicher Einkauf als Vermittlungsdienst und somit einziger nationaler e-Sender zur Übermittlung von Bekanntmachungen an das Amtsblatt der EU zur Veröffentlichung im Tenders Electronic Daily (TED). Der Datenservice Öffentlicher Einkauf soll beim Beschaffungsamt des BMI eingerichtet und zentral betrieben werden.
2. Mit § 10a VgV wird eine Regelung eingeführt, welche die Grundregeln zur Erstellung und Übermittlung von Bekanntmachungen nach den Vorgaben der Verordnung zentral bei den Regeln über die Kommunikation im Vergabeverfahren als „Anforderungen bei der Erstellung und Übermittlung von Bekanntmachungen; Datenaustauschstandard eForms“ verortet. Auf diese Grundregelung wird in den übrigen Vergabeverordnungen verwiesen. Hier wird auch festgelegt, dass Datenfelder zu strategischen Aspekten der Beschaffung verpflichtend sind. Die Datenbasis darüber soll so weit wie möglich, aber auch praktisch sinnvoll, über eForms erfasst werden.
3. Die Streichung von § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV sowie Klarstellung in § 46 SektVO: Wie bereits dem Referentenentwurf zu entnehmen war, beabsichtigt die Bundesregierung, das laufende Vertragsverletzungsverfahren anlässlich der Regelung zur Auftragswer-termittlung von Planungsleistungen in § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV durch dessen Streichung beizulegen. Auch die entsprechenden Regelungen hierzu in der SektVO und der VSVgV werden aufgehoben. Eine Klarstellung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit von Bewerbern/Bietern wird in einem neuem Absatz 3 in § 46 SektVO aufgenommen, auch um insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen vor unangemessenen Nachweisanforderungen zu schützen.
Für Vergabestellen wird dies bedeuten, dass der Umfang der Daten und insbesondere die in der Bekanntmachung zwingend anzugebenden Informationen zunehmen werden. Für unsere eHAD Kunden bieten wir eine Informationsveranstaltung an. Nähere Informationen finden Sie hier.
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