Das Bundesministerium für Wirtschaft und Kommunikation (BMWK) möchte Sie darüber informieren, dass das am späten Freitagabend (01:00 08-04-2022) veröffentlichte 5. EU-Sanktionspaket im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine unmittelbare Auswirkungen auf die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen – z. T. auch außerhalb der EU-Vergaberichtlinien – sowie die laufende Ausführung bereits abgeschlossener Aufträge / Konzessionen hat.
Im Hinblick auf noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren bzw. nicht abgeschlossene Verträge gilt der maßgebliche Artikel 5k der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren unmittelbar (d. h. ohne nationale Umsetzungsakte) und ab sofort (die VO ist bereits am 09.04. in Kraft getreten). Für die Ausführung bereits zugeschlagener Aufträge/Konzessionen besteht eine sechsmonatige Übergangsfrist bis zum 10. Oktober 2022.
Hinweis: Verboten sind nicht lediglich Auftragsvergaben an RUS Unternehmen iSd Vorschrift, sondern auch eine Beteiligung solcher Unternehmen am Auftrag als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises (soweit mehr als 10% des Auftragswertes auf betroffene Unternehmen entfallen).
Wir bitten Sie, die Information unverzüglich an alle zuständigen Stellen/Auftraggeber in Ihrem Bundesland zu verteilen. Die Umsetzung des in Art. 5k Abs. 1 der VO vorgesehenen Verbots obliegt den beschaffenden Stellen unmittelbar. Nach erster Einschätzung bietet sich hierfür die Anforderung entsprechender Eigenerklärungen an.
Das BMWK wird Sie weiter auf dem Laufenden halten, u. a. im Hinblick auf die Modalitäten bzw. Notifizierung der in der Vorschrift genannten Genehmigung von Ausnahmen. Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass diese Mitteilung allein Informationszwecken dient und unter dem Vorbehalt einer anderslautenden Auslegung der einschlägigen EU-Verordnungen durch den Gerichtshof der Europäischen Union steht.
Zur Verordnung (EU) 2022/576