1. Änderung des § 17 VgV (Verhandlungsverfahren)
Artikel 4 des o.g. Gesetzes regelt Ergänzungen beim Verhandlungsverfahren. In § 17 Abs. 6 VgV, der die Angebotsfrist von Erstangeboten regelt, wurden die Worte „beim Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb“ ergänzt, sodass die Regelung nunmehr lautet: „Die Frist für den Eingang der Erstangebote beträgt beim Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.“
Folglich entfällt für die Abgabefrist von Erstangeboten im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb die Pflicht, eine Mindestanzahl von Kalendertagen einzuhalten. Gemäß § 20 VgV ist allerdings eine angemessene Frist zur Angebotserstellung festzulegen.
Weiterhin wurde ein neuer Absatz 15 dem § 17 angefügt: „In einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nummer 3 ist der öffentliche Auftraggeber von den Verpflichtungen der §§ 9 bis 13, des § 53 Abs. 1 sowie der §§ 54 und 55 befreit.“
Ist also aufgrund besonderer Dringlichkeit ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zulässig (§ 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV), entfällt gemäß des neuen Absatz 15 die Verpflichtung zur Anwendung elektronischer Kommunikationsmittel (§§ 9 bis 13 VgV). Außerdem gelten die Anforderungen an eine verschlüsselte Aufbewahrung und das Verbot einer vorzeitigen Kenntnisnahme vom Inhalt der Angebote (§§ 53 Absatz 1, 54 und 55 VgV) nicht.
2. Aufgrund der Ermächtigung in Artikel 1 des Änderungsgesetzes konnte zum 1.1.2021 die novellierte Honorarordnung für Architekten und Ingenieure Kraft treten (Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure v. 2.12.2020 BGBl I, 2636):
In seinem Urteil vom 4. Juli 2019 Az. C-377/17 hatte der EuGH entschieden, dass die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) gegen Bestimmungen der europäischen Dienstleistungs-Richtlinie 2006/123/EG verstoßen. Um diesen Verstoß gegen die Richtlinie zu beseitigen, musste zunächst das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen angepasst werden, damit die Verbindlichkeit der nach HOAI geltenden Mindest- und Höchsthonorarsätze entfallen konnten. Grundlegend neu ist, dass die Vertragsparteien das Honorar für die von der HOAI 2021 erfassten Leistungen künftig frei vereinbaren können. Die Festlegung des Honorars nach HOAI bleibt aber weiter möglich. Für die Leistungen, für die bisher die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze galten, sieht die HOAI künftig Honorartafeln vor, die zur unverbindlichen Orientierung Honorarspannen für diese Leistungen aufzeigen. Außerdem enthält die HOAI für die Fälle, in denen keine wirksame Honorarvereinbarung zwischen den Vertragsparteien getroffen wurde, eine Regelung zur vermuteten Honorarhöhe.
0611 974588-0