Das bestehende Präqualifzierungssystem (HPQR) wird hinsichtlich der Anerkennungspflicht der Eignung auf das Bundesgebiet ausgeweitet und mit dem amtlichen Verzeichnis aller Industrie- und Handelskammern in Deutschland (AV) verknüpft. Im AV können sich ab Herbst 2017 alle Unternehmen listen lassen, die Dienst- und Lieferleistungen erbringen, inklusive freiberuflicher Dienstleistungen. Der Auftraggeber akzeptiert die im AV hinterlegten Eignungsnachweise, solange er keinen konkreten Anlass hat, diese in Zweifel zu ziehen (Eignungsvermutung). Bislang traf die Vergabestellen außerhalb Hessens keine Zulassungs- und Anerkennungspflicht, weil es keine entsprechende landesgesetzliche Verpflichtung gab. Die Auftraggeber hatten die Wahl, die in Listen geführten Unternehmen ohne eigene Prüfung zum Vergabeverfahren zuzulassen oder auch nicht. Mit einer neuen Regelung in § 48 Abs. 8 VgV und § 35 UVgO ist der Auftraggeber zu einem Ausschluss des Bieters mangels Eignung auf begründete Fälle reduziert, wenn dieser im AV gelistet ist. Damit ist es für präqualifizierte Unternehmen in Zukunft leichter, bundesweit als Bieter aufzutreten. Die Präqualifikation ist eine auftragsunabhängige Prüfung, ob ein Unternehmen für öffentliche Aufträge geeignet ist und kein sonstiger Grund die Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließt. Dazu legt das Unternehmen Eigenerklärungen und Nachweise vor, die seine Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Gesetzestreue und Zuverlässigkeit bestätigen. Präqualifizierte Unternehmen werden in der Datenbank HPQR gelistet und legen bei einer Ausschreibung zum Nachweis der Eignung die PQ-Urkunde vor statt der Einzelnachweise. Die Präqualifizierung ist mit wenig Aufwand verbunden. Der Neuantrag kostet 215 Euro, die Verlängerung 155 Euro (jeweils für 1 Jahr).
Durch die Verknüpfung von HPQR und AV weitet sich die Rechtssicherheit für präqualifizierte Unternehmen über Hessen hinaus auf das Bundesgebiet und den EU-Binnenmarkt aus. Dafür muss eine weitere Prüfung der Eignung und der Ausschlussgründe und anschließende Eintragung in das AV durch die IHKs erfolgen. Auftraggeber in anderen Bundesländern können in Zukunft ein im AV gelistetes Unternehmen auch dann nicht mit seinem Zertifikat ablehnen, wenn es nicht aus dem eigenen Bundesland stammt. Folglich gilt ab jetzt: Kein AV ohne HPQR und keine EU-weite Zulassungs- und Anerkennungspflicht ohne AV.
Die Eintragung ins amtliche Verzeichnis ist ein Jahr gültig. Unternehmen werden in einer Online-Datenbank (www.amtliches-verzeichnis.ihk.de) gelistet, in der auch alle auftragsunabhängigen Angaben und Dokumente, die das Unternehmen zum Nachweis seiner Eignung erbringen muss, hinterlegt werden. Der öffentliche Teil umfasst die Grunddaten des Unternehmens, sodass auch private Auftraggeber geeignete Anbieter von Leistungen finden können. Die Dokumente sind in der Datenbank durch einen Code geschützt. Das Unternehmen erhält nach erfolgreichem Eintrag in das AV ein Zertifikat, das dem Angebots- beziehungsweise dem Teilnahmeantrag beigefügt werden muss. Für die Eintragung im AV wird eine zusätzliche Gebühr von 65 Euro erhoben.
Ihre Ansprechpartnerin:
Kathrin Buckesfeld, kathrin.buckesfeld@absthessen.de, Tel.: 0611 974588-19
0611 974588-0